1.2 Ein baurechtserhebliches Verhalten ist formell rechtswidrig, wenn es trotz bestehender Bewilligungspflicht nicht vollumfänglich durch eine formell einwandfreie Bewilligung gedeckt ist (VGE III 2012 42 vom 24.7.2012 Erw. 1.1 mit Hinweisen). Wurde eine baurechtlich bedeutsame Nutzungsänderungen vorgenommen, ohne dass vorgängig eine Bewilligung eingeholt worden ist, so erwächst der Bewilligungsbehörde als unmittelbare verwaltungsrechtliche Folge formell rechtswidriger Bautätigkeit die Pflicht, von Amtes wegen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen (EGV-SZ 1999 Nr. 45 Erw.