Eine ohne bauliche Vorkehren auskommende Zweckänderung ist nur dann von der Baubewilligungspflicht ausgenommen, wenn auch der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zuzulassenden Nutzung entspricht oder sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist. Die Praxis bejaht die Baubewilligungspflicht, für eine Nutzungsänderung, wenn die bestehenden Zonenvorschriften tangiert sind (vgl. Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, Rz. 17 zu Art. 22; Andreas Baumann in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, Rz. 17 zu § 59 BauG/AG; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl.