Bauten und Anlagen werden namentlich dann geändert, wenn sie äusserlich umgestaltet, erweitert, erheblich umgebaut oder einer neuen, baupolizeilich bedeutsamen Zweckbestimmung zugeführt werden (§ 75 Abs. 2 PBG). Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn eine Baute oder Anlage einem neuen (anderen) Zweck zugeführt wird, selbst wenn die äussere Gestaltung nicht verändert wird. Zwar ist nicht jede Zweckänderung planungsrechtlich von Belang. Zweckänderungen fallen aus der Sicht des Bundesrechts jedoch dann unter die Baubewilligungspflicht, wenn sie geeignet sind, örtlich fassbare Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu bewirken.