F. Das instruierende Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Küssnacht schliesst in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2014 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. C.________ (nachstehend Mieter) lässt sich nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: