D. Mit Beschwerdeentscheid vom 26. November 2013 entschied der Regierungsrat was folgt (RRB Nr. 1113/2013 = Bf-act. 2): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass für den Büroraum des Gebäudes F.________ auf Grundstück KTN D.________ ein vollständiges Nutzungsverbot für Wohnraum gilt. Er darf ausschliesslich als Büroraum benutzt werden. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte (Fr. 500.--) auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 1000.--) verrechnet. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.