C. Gegen diesen Beschluss erhoben A.________ und C.________ am 21. Juni 2013 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde und beantragten, es sei darauf zu verzichten, Art. 82f. des Baureglements Küssnacht (BaurR) neu so zu interpretieren, dass keine Wohnbauten in der Zone Industrie und Gewerbe bewilligt werden dürften (Vi-act. I.-02 = Bf-act. 15). Die Verfügung Nr. 222 2 des Bezirksrats Küssnacht sei aufzuheben und gestützt auf Art. 82f. und 119 BauR sei das Gesuch vom 14. September 2012 zu bewilligen.