2. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Nutzung des Wohnraums als Büroraum, Meldung über neue Wohnadresse beim Einwohneramt) hat innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieses Entscheids zu erfolgen. 3. Kommt der Beschlussempfänger der Aufforderung gemäss Ziffer 2 nicht oder nicht fristgerecht nach - wird diesem in Anwendung von § 78 Abs. 5 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV; SRSZ 234.110) für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 300.-- angedroht.