{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-4_2014-06-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "357519d85820cc9029bbe183dd1c52a7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-4_2014-06-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_4_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d9be7acf94aeec0d50c94e628fc37f70ce6622624aacbe24b1970bc145fe3d5b77368a0ba9f648a1e7cf8390449456e8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d9be7acf94aeec0d50c94e628fc37f70ce6622624aacbe24b1970bc145fe3d5b77368a0ba9f648a1e7cf8390449456e8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_4", "Checksum": "a14f6907fcba2d8abf563fc690664314"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 25.06.2014 III 2014 4\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n 14\nkon führten (Gewerbezone, Gestaltungsplan, Streusiedelung), in keiner Weise\nmit der vorliegend fraglichen Nutzungsänderung vergleichen lassen. Es ist nicht\nnachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer aus dieser Ausnahmebewilligung etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte. Weder drängt sich aufgrund der\noffensichtlichen Unterschiede eine Gleichbehandlung auf, noch begründet der\nUmstand, dass eine Ausnahmebewilligung bei besonderen Verhältnissen gesetzlich vorgesehen (vgl. Erw. 5.2 hiervor) und in der Gewerbezone Haltikon erteilt\nworden ist, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Ausnahmebewilligung für eine mit diesem Projekt absolut nicht vergleichbare Nutzungsänderung.\n\n7. Eine vom Gesetz abweichende Behandlung kommt in Betracht, wenn sich\nder Rechtsuchende auf den Vertrauensschutz berufen kann. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt die Bürger in ihrem\nberechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem,\ndass falsche behördliche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten\nVoraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der\nRechtsuchenden gebieten (BGE 127 1 36 Erw. 3a; 121 V 66 Erw. 2a mit\nHinweisen).\n\nIm vorliegenden Fall vermag sich der Beschwerdeführer einzig darauf zu\nberufen, dass seit der Anmeldung des Mieters an der E.________ (KTN\nD.________) in Küssnacht per 1. Januar 1999 beim Einwohneramt des Bezirks\nKüssnacht (Vi-act. I.-01/B3) dessen Wohnsitznahme bis zum August 2012 nicht\nbeanstandet wurde. Irgendwelche behördliche Auskünfte oder gar\nZusicherungen, auf welche der Beschwerdeführer ein berechtigtes Vertrauen\nabstützen könnte, werden weder geltend gemacht noch belegt. Insbesondere ist\nunbestritten, dass die Umnutzung des Büroraumes in eine 1-Zimmerwohnung nie\nbewilligt wurde. Alleine der Umstand, dass die Bewilligungsbehörde erst Jahre\nnach der Wohnsitznahme durch den Mieter erkannt hat, dass - ohne Einholung\neiner Bewilligung - eine planungsrechtlich bedeutsame Nutzungsänderungen\nvorgenommen wurde, berechtigt den Beschwerdeführer nicht zur\nweiterführenden zonenwidrigen Nutzung. Vielmehr obliegt es der\nBewilligungsbehörde von Amtes wegen ein nachträgliches\nBaubewilligungsverfahren durchzuführen (vgl. Erw. 1.2 hiervor). Der\nBeschwerdeführer geniesst keinen auf Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV beruhenden\nVertrauensschutz für seine ohne Einholung einer Bewilligung vorgenommene\nNutzungsänderung. Dass sich der Mieter beim Einwohneramt an dieser Adresse\nangemeldet hat, vermag daran nichts zu ändern.\n\n15\n8. Zusammenfassend hat der Regierungsrat zu Recht erkannt, dass die\nUmnutzung des Büroraumes in eine 1-Zimmerwohung auf dem Grundstück KTN\nD.________ in Küssnacht nicht bewilligungsfähig ist und dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht gegeben sind. Die\nBeschwerde erweist sich als unbegründet.\n\n9. Das im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 26. November 2013\nverfügte Nutzungsverbot des Büroraumes auf dem Grundstück KTN D.________\nin Küssnacht (RRB Nr. 1113/2013, Dispositiv-Ziff. 1, 2. Satzteil) sowie die die\nVollstreckungsmassnahmen im Beschluss des Bezirksrates Küssnacht Nr. 222\nvom 29. Mai 2013 (Vi-act. I.-01/B14, Dispositiv-Ziff. 3) erweisen sich offenkundig\nals verhältnismässig. Sie werden vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht\ngerügt.\n\nDabei ist davon auszugehen, dass die vorerwähnte Dispositiv-Ziff. 1, 2. Satzteil\ndes RRB Nr. 1113/2013 die Dispositiv-Ziff. 2 des Bezirksratsbeschlusses\nKüssnacht Nr. 222 insoweit ersetzt, als damit im Zusammenhang mit der Wiederherstellungsmassnahme und der Vollstreckungsanordnung die Pflicht betreffend die Meldung über neue Wohnadresse beim Einwohneramt wegfällt (vgl.\nRRB Nr. 1113/2013 Erw. 7.2 und 8.1). Entscheidend ist das verfügte Nutzungsverbot. Auch wenn eine Meldung des Mieters beim Einwohneramt ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass der Beschwerdeführer dem Nutzungsverbot des\nBüroraums als Wohnraum nachkommt, sind allfällige Verletzungen von Vorschriften des Einwohnermeldewesens nicht im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens\nzu sanktionieren.\n\nAnzumerken ist, dass die 30-tägige Frist gemäss der Dispositiv-Ziff. 2 des\nBezirksratsbeschlusses Küssnacht Nr. 222 aus vollstreckungsrechtlichen Gründen und mangels Entzuges der aufschiebenden Wirkung nicht durch den Erhalt\ndes Entscheides sondern erst durch den Eintritt der Rechtskraft ausgelöst wird\n(vgl. § 76 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.\nJuni 1974). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Mieter des fraglichen\nBüroraumes gegen den regierungsrätlichen Beschwerdeentscheid keine Beschwerde erhob und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen das Nutzungsverbot als Wohnraum nicht remonstrierte (siehe Ingress lit. F. hiervor)\n\n10. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr inkl. Kanzleikosten und Barauslagen) in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu\nLasten des Beschwerdeführers (§ 72 Abs. 2 VRP). Eine Parteientschädigung ist\nnicht zuzusprechen (§ 74 Abs. 2 VPR).\n\n16\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser hat am 10. Januar 2014 einen Kostenvorschuss in dieser\nHöhe einbezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.\n\n"}