{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-4_2014-06-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "357519d85820cc9029bbe183dd1c52a7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-4_2014-06-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_4_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d9be7acf94aeec0d50c94e628fc37f70ce6622624aacbe24b1970bc145fe3d5b77368a0ba9f648a1e7cf8390449456e8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d9be7acf94aeec0d50c94e628fc37f70ce6622624aacbe24b1970bc145fe3d5b77368a0ba9f648a1e7cf8390449456e8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_4", "Checksum": "a14f6907fcba2d8abf563fc690664314"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 25.06.2014 III 2014 4\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n 12\nStellungnahme des Mieters (Bf-act. 17) zum Beschluss des Regierungsrat vom\n26. November 2013 (Bf-act. 2) für die Reparatur eines Bobs aufgewendet wurde,\nwelcher an einem Wettkampfwochenende gestürzt und am folgenden Wochenende wieder im Einsatz war. Aufgrund der Beschreibung des Mieters stellt dieser\nausserordentliche Service offenbar eine Ausnahme dar und bildet nicht den\nRegelfall (vgl. Bf-act. 17). Dies kann letztlich aber offenbleiben, da auch ein\nhoher Arbeitsanfall für sich alleine weder eine unzumutbare Härte noch sonstwie\neine Ausnahmesituation darstellt.\n\n6.1 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer einerseits geltend, im ebenfalls\nin der Industriezone gelegenen Nachbargebäude wohne seit September 2010\neine asylsuchende Familie, welche kein standortgebundenes und\nbetriebsnotwendiges Personal sei (Bf-act. 19). Andererseits beruft er sich darauf,\ndass der Bezirksrat Küssnacht Baubewilligungen für drei Wohnungen in der\nGewerbezone erteilt habe, obwohl die Standortgebundenheit und die\nBetriebsnotwendigkeit des Personals verneint worden sei (Bf-act. 20ff.). Daher\nverlangt er Gleichbehandlung im Unrecht.\n\n6.2 Eine langjährige, rechtswidrige Praxis kann unter gewissen\nVoraussetzungen zu einem Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht führen.\nDer Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip indessen in der Regel vor. Es ist davon auszugehen, dass sich eine\nBehörde inskünftig (nach einem entsprechenden Beschwerdeentscheid) an die\ngesetzlichen Bestimmungen halten wird (VGE 1040/06 vom 30.11.2006 Erw.\n5.3.2 in fine), andernfalls der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde eingreifen\nmüsste (VGE III 2008 74 und III 2008 72 vom 11.7.2008 Erw. 2.5, mit Hinweis\nauf VGE 704/06 vom 10.8.2006 Erw. 4.4.2). Weicht indessen die Behörde\ndennoch nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis\nvom Gesetz ab, ohne dass der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde einschreitet,\nund gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform\nentscheiden werde, so kann der Bürger verlangen, gleich behandelt, d.h.\nebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Nur wenn eine Behörde nicht\ngewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzuheben, überwiegt das Interesse an der\nGleichbehandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an der\nGesetzmässigkeit (VGE III 2011 160 vom 18.1.2012 Erw. 4.1; EGV-SZ 2008\nB.8.6 Erw. 2.5; III 2007 144 Erw. 3.4 in fine, mit Hinweis auf BGE 2A.449/2003\nvom 12.3.2004 Erw. 5.2).\n\n6.3 Der Bezirksrat Küssnacht bestätigt in seiner Vernehmlassung vom 16.\nJanuar 2014, dass im ebenfalls in der Industriezone gelegenen Nachbargebäude\n13\nseit September 2010 eine asylsuchende Familie wohne, die kein\nstandortgebundenes und betriebsnotwendiges Personal sei. Verwaltungsintern\nhätten keine Dokumente gefunden werden können, welche die ordentliche\nBewilligung, bzw. das Alter der besagten Wohnung belegen würde. Dies sei im\nKontakt mit den Grundeigentümern zu klären und im Falle eines nicht bewilligten\nAusbaus ebenfalls ein nachträgliches Baugesuch einzufordern und zu\nbehandeln.\n\nDamit hat der Bezirksrat Küssnacht klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht\nwillens ist, auf dem in der Industriezone gelegenen Nachbargebäude eine zonenwidrige Nutzung weiterhin zu dulden, weswegen diesbezüglich a priori kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht. Um\nsowohl die Gesetzmässigkeit als auch die gleichmässige Rechtsanwendung zu\nwahren, ist der Bezirksrat Küssnacht angehalten, Art. 83 Abs. 1 BauR auch diesbezüglich seinem Sinne und Zweck entsprechend anzuwenden (vgl. Erw. 4.1\nhiervor). Hinsichtlich des Vorgehens und der Anforderungen bei einem allfällig\nnotwendigen nachträglichen Baugesuch wird der Bezirksrat Küssnacht auf\nvorstehende Erwägungen (insb. Erw. 1.2f.) hingewiesen.\n\n6.4 Betreffend den in der Gewerbezone Haltikon am 24. Juni 2009 bewilligten\ndrei Wohnungen ergibt sich aus der Aktenlage, dass die Zulässigkeit von nicht\nstandortgebundenen und betriebsnotwendigen Wohnungen in der Gewerbezone\nHaltikon im Rahmen des am 15. Oktober 2008 erlassenen und vom Regierungsrat am 7. April 2009 gemäss § 30 Abs. 5 PBG genehmigten Gestaltungsplanes\nNr. 1/2008 „Haltikon“ als Ausnahme von der Regelbauweise behandelt worden\nist (vgl. Bf-act. 20 S. 2 [Zonenkonformität der Nutzung]; Bezirksrat-act. 1ff. insb. 4\n= RRB Nr. 380/2009 vom 7. April 2009; Sachverhalt 1.4.4., Erw. 2.2, und Disposi-\ntiv-Ziff. 1). Im Beschluss des Bezirksrates Küssnacht vom 15. Oktober 2008 werden die Gründe genannt, aus welchen der Realisierung von Wohnungen in der\nGewerbezone Haltikon zugestimmt worden ist, insbesondere wird darin festgehalten (Bezirksrat-act. 1 lit. B.):\n- dass für das Areal eine Gestaltungsplanpflicht gilt und im Rahmen der\nGesamtbeurteilung Abweichungen von der Normalbauweise zulässig sind [vgl.\nauch Art. 8 und 116 BauR];\n- dass der Weiler Haltikon eine Streusiedlung ist, in der Wohnen und Gewerbe\n(v.a. Landwirtschaft) eng verzahnt sind;\n- dass der Zonencharakter der Gewerbezone dem vorliegenden Wohnanteil von\n25% an der gesamten Nutzfläche gerade noch eingehalten wird;\n\n6.5 Es ist offensichtlich, dass sich die vorstehend aufgeführten Gründe, welche\nzur einer Ausnahmebewilligung für eine Wohnnutzung in der Gewerbezone Halti-\n\n"}