{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-4_2014-06-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "357519d85820cc9029bbe183dd1c52a7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-4_2014-06-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_4_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d9be7acf94aeec0d50c94e628fc37f70ce6622624aacbe24b1970bc145fe3d5b77368a0ba9f648a1e7cf8390449456e8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d9be7acf94aeec0d50c94e628fc37f70ce6622624aacbe24b1970bc145fe3d5b77368a0ba9f648a1e7cf8390449456e8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_4", "Checksum": "a14f6907fcba2d8abf563fc690664314"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 25.06.2014 III 2014 4\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n 10\nWohnung pro Gewerbegebäude auch nicht entgegenstehe, wenn der Wortlaut\nder Baureglementsbestimmung bei einem Gewerbegebäude mit mehreren Gewerbebetrieben die Schaffung mehrerer Wohnungen grundsätzlich nicht ausschliesse. Auf jeden Fall sei es nicht zu beanstanden, wenn ein \"Betrieb\" im Sinne\nder Baureglementsbestimmung mit einem Betriebs- bzw. Gewerbegebäude\ngleichgesetzt werde. Dabei sei unerheblich, ob das Gebäude in Stockwerkeigentum aufgeteilt sei oder nicht. Was den Sinn und Zweck der Ausscheidung von\nGewerbe- und Industriezonen anbelange, falle zudem ins Gewicht, dass Wohnraum in diesen Zonen unweigerlich zu einem (starken) Anstieg der Baulandpreise führen würde. Dadurch würde die durch die Nutzungsplanung angestrebte\nAnsiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben und damit die Schaffung von\nArbeitsplätzen gefährdet (mit Hinweis auf VGE III 2008 72 + 74 vom 11.7.2008 [=\nEGV-SZ 2008 B 8.6, nicht publizierte] Erw. 3.2). Mithin gebiete sich eine restriktive Zulassung von Wohnnutzung in einer Gewerbezone. Für die Kombination von\nWohnen und Arbeiten seien grundsätzlich die (gemischten) Wohn- und Gewerbezonen vorgesehen (vom BGer bestätigt im Urteil 1C_142/2012 vom\n18.12.2012 Erw. 4.3.2ff. [nicht publiziert in: BGE 138 I 484]).\n\nGestützt auf diese Rechtsprechung - von der abzuweichen auch der Umstand\nkeinen Anlass bietet, dass sich die vorliegend fragliche Liegenschaft KTN\nD.________ in der Industriezone befindet - würde der nachgesuchten Nutzungsänderung eines Büroraumes in eine 1-Zimmer-Wohnung somit auch die bereits\nbestehende Abwartswohnung im 2. Obergeschoss grundsätzlich entgegenstehen.\n\n5.1 Die Bewilligungsbehörde kann für Bauten und Anlagen innerhalb der\nBauzonen Ausnahmen von den im PBG oder in den Bauvorschriften der\nGemeinden festgelegten Bestimmungen bewilligen, wenn und soweit besondere\nVerhältnisse es rechtfertigen, insbesondere wenn a) sonst eine unzumutbare\nHärte einträte; b) dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine\nbessere Lösung erzielt werden kann; c) Art, Zweckbestimmung oder Dauer des\nGebäudes eine Abweichung nahelegen oder d) dadurch ein Objekt des Naturund Heimatschutzes besser geschützt werden kann (§ 73 Abs. 1 PBG; Art. 58\nAbs. 1 BauR). Eine Ausnahmebewilligung muss mit den öffentlichen Interessen\nvereinbar sein und darf keine wesentlichen Interessen von Nachbarn verletzen\n(§ 73 Abs. 2PBG).\n\n5.2 Die Ausnahmeregelung stellt im öffentlichen Baurecht ein allgemeines\nRechtsinstitut dar, das bezweckt, im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten zu beseitigen (vgl. Erich Zimmerlin, Kommentar zum Bauge-\n\n11\nsetz des Kantons Aargau, 1985, § 155 Rz. 6). Derartige Härtefälle können als\nFolge besonderer Umstände auftreten, mit denen die notwendigerweise generalisierenden und schematisierenden Normen nicht gerechnet haben. Die strikte\nAnwendung der Norm in diesen Fällen würde zu einem offensichtlich ungewollten\nErgebnis führen. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist\ndaher immer, dass solche besonderen Umstände vorliegen. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, ist sorgfältig zu prüfen, da eine leichtfertige Erteilung von Ausnahmebewilligungen die verfassungsrechtlichen Gebote der Gesetzmässigkeit der\nVerwaltung und der rechtsgleichen Behandlung der Bürger verletzen würde\n(BGE 112 Ib 51 Erw. 5). Der Zweck der Ausnahmebewilligung besteht nicht darin, einem Bauherrn zu einer optimalen Lösung zu verhelfen. Voraussetzung für\neine Ausnahmebewilligung ist das Vorliegen einer Ausnahmesituation. Rein\nwirtschaftliche Gründe oder Absicht, die beste architektonische Lösung zu erreichen oder eine optimale Nutzung des Grundstücks zu erzielen, stellen für sich\nalleine keine eigentliche Ausnahmegründe dar (vgl. Andreas Baumann, a.a.O.,\nRz. 2 zu § 67 BauG/AG). Ob die besonderen Voraussetzungen, welche eine\nAusnahmebewilligung rechtfertigen, vorliegen, ist eine Rechtsfrage, welche der\nfreien Überprüfung des Verwaltungsgerichts unterliegt (vgl. Zaugg/Ludwig,\na.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 26-31 Rz. 7). Der unbestimmte Rechtsbegriff der\nbesonderen Verhältnisse ist mit der Einschränkung \"wenn und soweit\" verknüpft.\nEs ist somit anhand des konkreten Projektes und allenfalls weiterer Umstände zu\nprüfen, ob eine unzumutbare Härte oder eine Ausnahmesituationsvoraussetzung\ngegeben ist (vgl. EGV-SZ 2010 B.8.10 Erw. 3.1.5, mit Hinweis auf VGE III 2007\n156 vom 30.10.2007 Erw. 4.4 und VGE 1048/97 vom 6.2.1998 Erw. 7 = EGV-SZ\n1998 Nr. 8, Erw. 7; VGE III 2008 100 vom 20.11.2008 Erw. 5.4).\n\n5.3 Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist für den Mieter eine kurze Distanz\nzwischen Wohn- und Arbeitsort wohl vorteilhaft, insbesondere wenn spezifische\nEilaufträge unter Zeitdruck erledigt werden müssen und insofern flexible Arbeitseinsätze verlangen werden (vgl. Erw. 4.2 hiervor). Der Wunsch nach einem möglichst kurzen Arbeitsweg vermag indessen keine Ausnahmesituation zu begründen, sondern entspricht einer optimalen Lösung für den Mieter. Es kann vorliegend weder eine unzumutbare Härte noch ein ungewolltes Ergebnis darin erkannt werden, wenn für eine Wohnung in der Industriezone, deren Standortgebundenheit aus betrieblichen Gründen zu verneinen ist, keine Ausnahmebewilligung erteilt wird. Besondere Umstände, welche eine Ausnahmebewilligung erfordern würden, sind vorliegend nicht erkennbar. Anzufügen ist, dass die angeführte Arbeitszeit von wöchentlich bis zu 100 Stunden - welche gemäss der Beschwerdeschrift dem Regelfall entspricht (Ziff. 25 S. 11) - laut der undatierten\n\n"}