{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-4_2014-06-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "357519d85820cc9029bbe183dd1c52a7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-4_2014-06-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_4_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d9be7acf94aeec0d50c94e628fc37f70ce6622624aacbe24b1970bc145fe3d5b77368a0ba9f648a1e7cf8390449456e8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d9be7acf94aeec0d50c94e628fc37f70ce6622624aacbe24b1970bc145fe3d5b77368a0ba9f648a1e7cf8390449456e8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_4", "Checksum": "a14f6907fcba2d8abf563fc690664314"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 25.06.2014 III 2014 4\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n4.2 Der Feststellung des Regierungsrates, dass der Betriebsvorgang des in der\nRegel bis zu 24 Stunden dauernden Aushärtens der Kunststoffteile keine\ndauernde Anwesenheit und Überwachung bedingen, vermag der\nBeschwerdeführer nichts Substantielles entgegenzuhalten. Es erscheint für den\nNormalfall durchaus planbar, die Laminierungen der verwendeten\nKunststoffgewebe so zu terminieren, dass der Aushärtungsvorgang - welcher\nsich um ein paar Stunden beschleunigen oder auch verzögern lässt (vgl. Bf-act.\n8) - zu einem Zeitpunkt beendet ist, der eine Weiterverarbeitung zur üblichen\nArbeitszeit ermöglicht. Weder der Umstand, dass Kunststoffteile nach dem\nAushärten innert nützlicher Frist weiterverarbeitet werden müssen, noch die\nentsprechenden Arbeitsschritte als solche, wie das Spachteln, Schleifen und\nAustrocknen(lassen) der Kunststoffteile bedingen nicht in erkennbarer Weise\neine dauernde Anwesenheit des Betriebsinhabers. Daran ändert auch nichts,\ndass das Kerngeschäft des Mieters das Reparieren von Fahrzeugen ist. Es ist\nnicht einsehbar, weswegen sich die einzelnen Arbeitsschritte bei Reparaturen\nnicht koordinieren lassen sollten. Sofern spezifische Eilaufträge unter Zeitdruck\nerledigt werden müssen und insofern flexible Einsätze verlangen, dass einzelne\nArbeitsschritte auch ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten erledigt werden müssen, ist eine kurze Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort zweifellos vorteilhaft.\nAuch daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass zur Funktionsfähigkeit des\nBetriebs des Mieters eine dauernde Einsatzbereitschaft und Anwesenheit im\nBetrieb erforderlich ist.\n\nSoweit der Mieter mit seinem ausgebildeten Schäferhund auf dem Gelände der\nLiegenschaft KTN D.________ in Küssnacht herumläuft, erscheint diese Präsenz\ndurchaus dazu geeignet, das Sicherheitsempfinden des Beschwerdeführers und\nweiterer Anstösser zu erhöhen. Indessen ist nicht erkennbar, dass ein regelmässiger Sicherheitsdienst für die Kunststoffcarosseriewerkstatt betriebsnotwendig\nist. Ebenfalls keine betriebsnotwendigen Gründe können darin erkannt werden,\ndass der Beschwerdeführer auf die Mietzinseinnahmen angewiesen ist und dass\n9\neine Wohnsitznahme ausserhalb der Werkstatt zwangsläufig mit einem Arbeitsweg verbunden ist. Es handelt sich bei diesen Vorbringen vielmehr um\nallgemeine Gründe, welche sich immer wieder anführen liessen.\n\nAnzufügen ist, dass der Mieter gemäss den Ausführungen in der\nVerwaltungsbeschwerde vom 21. Juni 2013 wegen nachlassenden Erfolgen und\nunglücklichen Lebensumständen u.a. auf günstigen Wohnraum angewiesen war\nund sich gezwungen sah, seine bisherige „Reguläre Wohnung von Auswärts“\naufzugeben und von da an in seinem Büroraum wohnte (vgl. Vi-act. I.-02 S. 7).\nAus diesen Angaben ergibt sich klar, dass der Mieter nicht aus betrieblicher\nNotwendigkeit in den Büroraum seines Unternehmens eingezogen ist, sondern\naus finanziellen Gründen und den Lebensumständen.\n\nZusammenfassend erweist sich die Feststellung des Regierungsrates, dass für\nbetriebsnotwendiges Personal keine standortgebundene Wohnung notwendig ist,\nals zutreffend. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers dazu, sowie\nauch das bisherige, „freiwillige“ Wohnen des Mieters in den besagten Büroräumlichkeiten oder dessen lange Arbeitstage und Einsätze am Wochenende vermögen daran nichts zu ändern.\n\n4.3 Überdies ist festzustellen, dass sich gemäss den Schreiben der Einwohnerkontrolle des Bezirks Küssnacht vom 23. Juli 2012 sowie des Landschreibers des\nBezirks Küssnacht vom 6. August 2012 im vorliegend fraglichen Industriegebäude neben diversen bewilligten Werkstätten, Garagen, Arbeits- und Lagerräumlichkeiten sowie einem Vereinslokal im 2. Obergeschoss bereits eine vermietete\nAbwartswohnung befindet (Bf-act. 24f.). Diese Feststellung wurde vom Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme vom 9. August 2012 dazu (Bf-act.\n26), noch im vorinstanzlichen oder im vorliegenden Verfahren jemals bestritten.\n\nDas Verwaltungsgericht hat in VGE III 2011 48 vom 16. Juni 2011 Erw. 5.2 dem\nRegierungsrat beigepflichtet, dass beim Bestehen verschiedener Gewerbebetriebe in einem Gebäude nicht für jeden Betrieb eine Wohnung für den\nBetriebsinhaber oder das für diesen betriebsnotwendige Personal erstellt werden\nkönne. Andernfalls könnten zahlreiche Wohnungen in der Gewerbezone erstellt\nund diese damit zweckentfremdet werden. Eine grössere Anzahl von\nWohnungen in einer Gewerbezone sei der Wohnhygiene abträglich und stehe\nder ungehinderten Entfaltung der Gewerbebetriebe entgegen (EGV-SZ 2002, C\n2.3, Erw. 4.4.2). Aus diesen Gründen sei in restriktiver Auslegung der\nkommunalen Zonenbestimmung für ein Gewerbegebäude grundsätzlich nur eine\nWohnung zulässig. In VGE III 2011 186 vom 18. Januar 2012 Erw. 3.5.3 hat das\nVerwaltungsgericht sodann festgestellt, dass einer Beschränkung auf nur eine\n\n"}