{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-4_2014-06-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "357519d85820cc9029bbe183dd1c52a7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-4_2014-06-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_4_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d9be7acf94aeec0d50c94e628fc37f70ce6622624aacbe24b1970bc145fe3d5b77368a0ba9f648a1e7cf8390449456e8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d9be7acf94aeec0d50c94e628fc37f70ce6622624aacbe24b1970bc145fe3d5b77368a0ba9f648a1e7cf8390449456e8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_4", "Checksum": "a14f6907fcba2d8abf563fc690664314"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Gemäss Art. 83 Abs. 1 BauR sind Wohnungen oder Unterkünfte in der\nIndustriezone nur für standortgebundenes, betriebsnotwendiges Personal zulässig. Bei der nachgesuchten Nutzungsänderung eines bestehenden Büroraumes\nauf einer in der Industriezone situierten Liegenschaft in eine Wohnung kann die\nZonenkonformität der anbegehrten neuen Nutzungsart in dieser Zone nicht zum\nVornherein feststehen. Vielmehr erfordert diese Ausgangslage eine konkrete und\nvertiefte Prüfung der Standortgebundenheit des betriebsnotwendigen Personals,\nvon welchem die Wohnung genutzt werden soll. Sodann tangieren Nutzungsänderungen aufgrund ihrer raumplanungsrechtlichen Auswirkungen auch öffentliche\nInteressen (vgl. Erw. 1.1 hiervor). Unbehelflich ist der Hinweis auf Art. 119 Abs. 1\nBauR, zumal kommunales Recht die kantonalen Vorschriften nicht zu relativieren\nvermag.\n\nAus diesen Gründen kann der Beschwerdeführer nicht damit gehört werden, die\nersuchte Nutzungsänderung sei unbedeutend und berühre offensichtlich keine\nöffentlichen oder privaten Interessen, auch wenn diese Änderung nicht mit\nbaulichen Massnahmen verbunden ist. Zutreffend ist auch, dass dem\nBeschwerdeführer keine Kompetenz zukommt, darüber zu bestimmen, welches\nBaubewilligungsverfahren zur Anwendung kommt. Die nicht fristgerechte Widerspruchserhebung gegen eine Meldung im Sinne von § 75 Abs. 6 PBG resp. Art.\n119 Abs. 2 und 3 BauR kann daher nur dann die Bewilligung des gemeldeten\nBauvorhabens resp. der gemeldeten Nutzungsänderung zur Folge haben, wenn\ndie Voraussetzungen für das Meldeverfahren tatsächlich gegeben sind (vgl. § 75\nAbs. 6 PBG und Art. 119 Abs. 1 BauR), ansonsten könnten auf diesem Weg -\nunbeachtlich des Öffentlichkeitsprinzips - jegliche Bauvorhaben stillschweigend\nbewilligt werden, selbst solche die offensichtlich dem ordentlichen\nBaubewilligungsverfahren unterliegen.\n7\nNachdem mit den vorstehenden Erwägungen feststeht, dass die vom Beschwerdeführer ersuchte Nutzungsänderung nicht im Meldeverfahren bewilligt werden\nkonnte, hat der Umstand, dass es der Bezirksrat Küssnacht unterlassen hat, im\nSinne von § 75 Abs. 6 PBG resp. Art. 119 Abs. 3 BauR fristgerecht Widerspruch\nzu erheben, nicht die stillschweigende Bewilligung der gemeldeten\nNutzungsänderung zu Folge.\n\n4.1 Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG ist Voraussetzung einer Baubewilligung,\ndass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Das\nVorhaben muss mit anderen Worten zonenkonform sein. Massgeblich für die Beurteilung der Zonenkonformität sind die für den jeweiligen Zonentyp geltenden\nkantonalen und kommunalen Vorschriften (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Rz. 20\nzu Art. 22; Urteil des BGer 1C_538/2011 vom 25.6.2012 Erw. 2.1 mit Hinweisen).\nDie Liegenschaft KTN D.________ in Küssnacht, auf der C.________ als Alleinunternehmer ohne Personal eine Kunststoffcarosseriewerkstatt betreibt, befindet\nsich in der Industriezone. Die Industriezone ist für gewerbliche und industrielle\nBauten bestimmt (Art. 83 Abs. 1 Satz 1 BauR). Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV, womit stark störende Betriebe zugelassen sind (Art. 43 der Lärmschutz-\nVerordnung [LSV;SR 814.41] vom 15. Dezember 1986 mit folgenden Belastungsgrenzwerten für Strassenverkehrslärm und Industrie- und Gewerbelärm\n[Anhänge 3 und 6 zur LSV]: 65 dB(A)/Tag und 55 dB(A)/Nacht [Planungswert];\n70 dB(A)/Tag und 60 dB(A)/Nacht [Immissionsgrenzwert]; Art. 20 und 83 Abs. 1\nBauR i.V.m. Zonenplan Siedlung Fänn). Diese nutzungsplanerischen Vorgaben\nweisen klar aus, dass in der Industriezone das Wohnen grundsätzlich verboten\nist (vgl. EGV-SZ 2008 B.8.6 Erw. 2.2f.). Zulässig sind gemäss Art. 83 Abs. 1 Satz\n2 BauR Wohnungen oder Unterkünfte für standortgebundenes, betriebsnotwendiges Personal.\n\nIm angefochtenen Entscheid legt der Regierungsrat unter Hinweis auf seine publizierte Rechtsprechung (EGV-SZ 2002, C.2.3, S. 180ff.) zutreffend dar, dass weder das Bundesrecht, noch das kantonale Recht Bestimmungen enthalten,\nwelche die zulässige Nutzung von Industrie- und Gewerbezonen näher\numschreiben, weshalb diesbezüglich den Gemeinden eine erhebliche\nEntscheidungsfreiheit zukommt (Bf-act. 2, S. 5 Erw. 4.1f.; vgl. VGE III 2010 40\nvom 13.2.2013 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Beizupflichten ist auch den\nAusführungen des Regierungsrates in den Erw. 4.3f. des angefochtenen\nEntscheides zum Zweck der Industriezonen (wonach es hauptsächlich darum\ngeht, einerseits Wohnzonen vor Immissionen zu schützen und anderseits der\nIndustrie eine möglichst ungehinderte Entfaltung bei intensiver baulicher\nAusnutzung zu gewährleisten), zur Anwendung eines strengen Massstabes bei\n8\nder Prüfung der Zulässigkeit von Wohnungen in Gewerbe-/ Industriezonen, sowie\nzur Auslegung des Begriffes von betriebsnotwendigen Wohnungen für\nbestimmtes Betriebspersonal wie beispielsweise Hauswarte, Nachtwächter etc..\nEs kann auf die entsprechenden Ausführungen des Regierungsrates verwiesen\nwerden (vgl. auch VGE III 2007 144 vom 30.10.2007 Erw. 2.2; EGV-SZ 2008\nB.8.6 Erw. 2.3). Massgebend für die Beurteilung, ob die angestrebte\nWohnnutzung des bestehenden Büroraumes zonenkonform ist, ist demnach\nvorliegend, ob eine dauernde Anwesenheit des Betriebsinhabers am Standort\nder Kunststoffcarosseriewerkstatt aus betrieblichen Gründen notwendig ist.\n\n"}