{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-25", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-4_2014-06-25.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "357519d85820cc9029bbe183dd1c52a7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2014-4_2014-06-25.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2014_4_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d9be7acf94aeec0d50c94e628fc37f70ce6622624aacbe24b1970bc145fe3d5b77368a0ba9f648a1e7cf8390449456e8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d9be7acf94aeec0d50c94e628fc37f70ce6622624aacbe24b1970bc145fe3d5b77368a0ba9f648a1e7cf8390449456e8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2014_4", "Checksum": "a14f6907fcba2d8abf563fc690664314"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2014 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 25.06.2014 III 2014 4\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\nDas Baubewilligungsverfahren ist in §§ 75-89 PBG geregelt. § 75 PBG normiert\ndie Bewilligungspflicht und konkretisiert Art. 22 RPG für das kantonale Recht.\nBauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder\ngeändert werden. Die Bewilligung wird im Melde-, im vereinfachten oder im\nordentlichen Verfahren erteilt (§ 75 Abs. 1 PBG). Ohne Baubewilligung dürfen\nnur provisorische Bauten und Anlagen erstellt werden, die während der\nAusführung von Bauten und Anlagen als Bauinstallation benötigt werden, sowie\nWerkleitungen, die Gegenstand eines Nutzungsplan- oder\nProjektgenehmigungsverfahren waren (§ 75 Abs. 5 PBG). § 75 Abs. 6 PBG\nregelt das Meldeverfahren. Für geringfügige Bauvorhaben genügt die Erfüllung\nder Meldepflicht. Bleibt ein der zuständigen Bewilligungsbehörde gemeldetes\nBauvorhaben innert 20 Tagen seit Eingang ohne Widerspruch, so gilt es als\nbewilligt (Satz 1). Im Widerspruch ist dem Gesuchsteller mitzuteilen, ob das\nBauvorhaben materielle Bauvorschriften verletzt oder in welches andere\nVerfahren das Bauvorhaben verwiesen wird (§ 45 Abs. 3 der Vollzugsverordnung\nzum Planungs- und Baugesetz [VVzPBG; SZRS 400.111] vom 2. Dezember\n1997). Nach der Regelung der Zuständigkeit (§ 76 PBG), des Baugesuchs (§ 77\nPBG), der Auflage, Publikation und Baugespann (§ 78 PBG) wird mit § 79 PBG\ndas vereinfachte Verfahren normiert. Die Bewilligungsbehörde bewilligt kleinere\nBauvorhaben oder Änderungen bewilligter Bauvorhaben ohne Auflage und\nPublikation, wenn das schriftliche Einverständnis der direkten Anstösser und der\nzuständigen Bewilligungsinstanzen des Kantons und des Bezirks vorliegt (§ 79\nAbs. 1 Satz 1 PBG).\n\n5\nIm Baureglement des Bezirks Küssnacht (BauR) vom 1. November 2006 wird in\nArt. 118 Abs. 2 darauf hingewiesen, dass die Baubewilligung im ordentlichen\noder vereinfachten Verfahren erteilt wird, und dass für geringfügige Bauvorhaben\ndie Meldepflicht genügt.\n\n2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 BauR ist die Industriezone für industrielle und gewerbliche Betriebe bestimmt. Wohnungen oder Unterkünfte für standortgebundenes, betriebsnotwendiges Personal sind zulässig.\n\nDie Umnutzung des bestehenden Büroraumes in eine 1-Zimmer-Wohnung auf\ndem sich in der Industriezone befindenden Grundstück KTN D.________ in\nKüssnacht erfolgte gemäss den Ausführungen in der Verwaltungsbeschwerde\nvom 21. Juni 2013, ohne dass vorgängig um eine entsprechende Bewilligung ersucht wurde, bereits im Jahre 1999 (vgl. Vi-act. I.-02 S. 5). Laut dem\nNiederlassungsausweis/Schriftenempfangsschein vom 12. Juni 2013 meldete\nsich der Mieter am 1. Januar 1999 beim Einwohneramt des Bezirks Küssnacht\nan diesem Standort an (Vi-act. I.-01/B3). Nach einer entsprechenden Aufforderung des Landschreibers des Bezirks Küssnacht vom 6. August 2012 nahm der\nBeschwerdeführer am 9. August 2012 dazu Stellung, dass sich sein Mieter in den\nBüroräumlichkeiten an der E.________ in Küssnacht eingerichtet habe (vgl. Bfact. 24; Vi-act. I.-01/B3; Vi-act. I.-02 S. 7) und er stellte am 14. September 2012\nzusammen mit seinem Mieter einen „Antrag zur Umnutzung im Meldeverfahren“\n(Vi-act. I.-01/B7). In der Folge fand am 12. Oktober 2012 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Mieters eine Besichtigung durch den Bausekretär\ndes Bezirks Küssnacht statt (vgl. Vi-act. I.-01/B8; Vi-act. II.-02/Aktennotiz vom 12.\nOktober 2012) und die Baukommission Küssnacht teilte dem Beschwerdeführer\nund seinem Mieter am 10. Dezember 2012 mit, die Umnutzung des Büroraumes\nin eine 1-Zimmerwohnung könne nicht bewilligt werden, wobei sie ihm das rechtliche Gehör gewährte (Vi-act. I.-01/B9).\n\n2.2 Während der Beschwerdeführer (und wohl auch der Regierungsrat; vgl. Bfact. 2 Erw. 3.2.2) feststellt, die Baukommission Küssnacht habe mit ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2012 (Vi-act. I.-01/B9) die Widerspruchsfrist von\n20 Tagen gemäss § 75 Abs. 6 PBG und Art. 119 Abs. 3 BauR verpasst, hält der\nBezirksrat Küssnacht dafür, die 20-tägige Frist sei nicht verpasst worden, da der\nBeschwerdeführer und sein Mieter frühzeitig über den anberaumten Augenschein\nvom 12. Oktober 2012 informiert worden seien (Vi-act. II.-02).\n\nDen Akten ist zu entnehmen, dass der „Antrag zur Umnutzung im\nMeldeverfahren“ des Beschwerdeführers am 15. September 2012 (Samstag) der\nPost übergeben wurde (Vi-act. I.-01/B7) und mithin wohl am folgenden Montag\n6\n(17. September 2012) beim Bauamt Küssnacht eingegangen ist. Davon ausgehend, dass die 20-tägige Widerspruchsfrist am 18. September 2012 zu laufen\nbegann, endete diese am Montag 8. Oktober 2012 (vgl. § 158 des Justizgesetzes\n(JG; SZRS 231.110] vom 18. November 2009). Wann genau, in welcher Form\nund mit welchem Inhalt (vgl. dazu Erw. 1.3 hiervor) die Baukommission Küssnacht den Beschwerdeführer und seinen Mieter über die am 12. Oktober 2012\nanberaumte Besichtigung durch den Bausekretär informiert haben, ergibt sich\nweder aus den Akten noch wird dies vom Bezirksrat Küssnacht dargelegt. Bei\ndieser Aktenlage sowie aufgrund des aufgezeigten zeitlichen Ablaufs ist eine\nrechtzeitige Widerspruchserhebung gemäss § 75 Abs. 6 PBG resp. Art. 119 Abs.\n3 BauR nicht ausgewiesen. Dies ist indessen vorliegend auch nicht entscheidend, wie nachfolgend dargelegt wird.\n\n"}