1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 2'500.-- festgelegt und zu 3/4 (Fr. 1'875.--) den Beschwerdeführern und zu 1/4 (Fr. 625.--) der Gemeinde Wollerau auferlegt. Die Beschwerdeführer haben am 17. September 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, so dass ihnen Fr. 625.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind (Auszahlung an den Rechtsvertreter).