Zudem ist nebst der zurückhaltenden Bemessung insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegner bereits vor dem Gemeinderat und dem Regierungsrat vertreten waren, so dass sich der Aufwand in Grenzen halten konnte. In Anbetracht dieser Sachlage und der dargelegten rechtlichen Grundlagen sowie der zusätzlichen Aufwendungen nach Einreichung der Kostennote ist es deshalb angebracht, die Honorarnote des Vertreters der Beschwerdegegner auf der korrigierten Basis von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt; aufgerundet) anzusetzen. 23 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: