Zudem wird den Beschwerdegegnern zu 3/4 zu Lasten der Beschwerdeführer und zu 1/4 zu Lasten der Gemeinde Wollerau eine Parteientschädigung zugesprochen. Zur Bemessung der Parteientschädigung gilt was folgt zu beachten: Gemäss § 74 Abs. 1 VRP hat im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem