6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. 7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) zu 3/4 den 21 Beschwerdeführern und zu 1/4 der Gemeinde Wollerau aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Diese Aufteilung rechtfertigt sich, weil der Gemeinderat einerseits die Gutheissung der Beschwerde beantragt, anderseits aber auf eine Beschwerdeführung verzichtete.