Die Dachgestaltung des Hauses B im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe und dem Grenzabstand war bereits in den vorangehenden Eingaben der Parteien eingehend thematisiert worden. Die Eingabe vom 16. Juli 2014 enthält diesbezüglich keine massgeblichen neuen Vorbringen und war somit auch nicht materiell geeignet, den Entscheid zu beeinflussen, zumal der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss zu diesem Thema einen grundsätzlich anderen Ansatz gewählt hat (vgl. Erw. 3.2). Mithin waren die Voraussetzungen für ein Replikrecht vorliegend nicht gegeben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Regierungsrat liegt nicht vor.