Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sich die Beschwerdegegner in ihrer Eingabe vom 16. Juli 2014 mit der Thematik des Dachgeschosses bei Haus B befasst hätten, und dass der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss dargelegt habe, dass der im Zusammenhang mit dem Dachgeschoss ermittelte Grenzabstand nicht reglementskonform sei, weshalb die Eingabe geeignet gewesen sei, den Entscheid zu beeinflussen. Diesen Einwänden kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die Dachgestaltung des Hauses B im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe und dem Grenzabstand war bereits in den vorangehenden Eingaben der Parteien eingehend thematisiert worden.