5. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Regierungsrat, weil dieser eine unaufgeforderte Eingabe der Beschwerdegegner vom 16. Juli 2014 den Beschwerdeführern erst am 11. August 2014 zugestellt und tags darauf bereits Beschluss gefasst habe, weshalb die Beschwerdeführer dazu nicht mehr haben Stellung nehmen können.