Aufgrund der dargelegten prozessrechtlichen Ausgangslage und der konkreten Sachlage erachtet es das Gericht als wenig sinnvoll, sich zu den nach wie vor umstrittenen Fragen in der aktuellen Situation der Bauverweigerung zurückhaltend und unverbindlich zu äussern. Solange es an der Verbindlichkeit mangelt, ist vorliegend – wie immer auch die Ausführungen ausfallen würden – der verfahrensökonomische Nutzen fraglich, die Gefahr der Verletzung von Verfahrensrechten aber nicht a priori auszuschliessen.