Es hielt fest, der vorliegende Fall zeige exemplarisch das Spannungsverhältnis auf zwischen den berechtigten Interessen der Bauherrschaft an einer möglichst umfassenden Beurteilung und den berechtigten Interessen der Baueinsprecher, ihre Verfahrensrechte uneingeschränkt ausüben zu können. Eine sachgerechte Lösung dieses Interessenkonflikts gebiete zum 20