Als einspracheführende Nachbarn gegen die aus verfahrensökonomischen Gründen getroffenen Erwägungen einer beschwerdeweise aufgehobenen Baubewilligung beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde erhoben, trat letzteres darauf mangels Beschwerdebefugnis nicht ein. Es hielt fest, der vorliegende Fall zeige exemplarisch das Spannungsverhältnis auf zwischen den berechtigten Interessen der Bauherrschaft an einer möglichst umfassenden Beurteilung und den berechtigten Interessen der Baueinsprecher, ihre Verfahrensrechte uneingeschränkt ausüben zu können.