5.3). An diesen Ausführungen hielt das Verwaltungsgericht in weiteren Entscheiden fest und hob hervor, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (welche v.a. als Dienstleistung für die Bauherrschaft zu verstehen sei) grundsätzlich auf geringfügige Mängel fokussiert sei und in der Regel dann ausser Betracht falle, wenn Einwände zu einer Bauverweigerung führten, die nicht ohne weiteres behoben werden könnten, zumal wenn Dritte involviert seien. Ergänzend fügte es an, dass solchen vor allem aus verfahrensökonomischen Gründen angeführten (Zusatz-)Bemerkungen im Normalfall kein abschliessender Charakter zukomme (VGE III 2008 99 vom 20.11.2008 Erw. 5.6; VGE III 2008