Sofern nun eher geringfügige, nicht mittels Nebenbestimmungen sanierbare Mängel zur Aufhebung einer Baubewilligung führten und davon auszugehen sei, dass sich bestimmte Fragen in einem modifizierten oder neuen Baugesuch in gleicher oder grösstenteils gleicher Weise stellen, so sollte zumindest in diesen Fällen aus Gründen der Verfahrensökonomie und bei liquidem Sachverhalt eine zusätzliche Mitbeurteilung weiterer Rügen in Betracht gezogen werden. Ob der Regierungsrat jedoch von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wolle oder nicht, liege in seinem Ermessen (VGE 1062/05 vom 15.2.2006 Erw. 5.3).