Das Verwaltungsgericht hat sich verschiedentlich dazu geäussert, ob und wie eine Beschwerdeinstanz aus verfahrensökonomischen Gründen dennoch zu weiteren Rügen Stellung nehmen soll. Es hielt fest, dass kein Anspruch darauf bestehe. Es sei bei Baubewilligungsangelegenheiten jedoch eine Erfahrungstatsache, dass die Bemühungen, eine Baubewilligung zu erhalten, trotz eines negativen Beschwerdeentscheides in der Regel weitergingen und die bisherigen Beurteilungsergebnisse in allfällige Projektmodifikationen oder neue Projekte einfliessen würden. Insofern habe die Bauherrschaft ein erhebliches Interesse an der Beurteilung der weiteren Rügen.