Zu erwähnen ist jedoch, dass der Umstand, dass die wohnhygienischen Voraussetzungen betr. Fensterfläche nicht eingehalten werden, nicht zwingend bedeutet, dass die Disponibelräume nicht zur Ausnützung zu rechnen sind (vgl. VGE III 2013 218 vom 24.9.2014 Erw. 2.3). Bei bestimmten räumlichen Konstellationen sind auch fensterlose Räume zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu zählen, wenn sie objektivermassen dazu geeignet sind, 19 unmittelbar dem Wohnen zu dienen (VGE III 2014 191 vom 28.1.2015 Erw. 3.4 m.V.a. VGE III 2007 173 vom 24.1.2008 Erw. 3.5.3).