4. Bei dieser Ausgangslage (siehe Erw. 2.3.3 und 3.4 in fine) ist auf die weiteren Ausführungen des Regierungsrates (v.a. betr. Ausnützung), welche er nicht abschliessend aus prozessökonomischen Gründen machte (angef. RRB Erw. 5), nicht einzugehen, zumal der Regierungsrat die gerügten Verletzungen des Einordnungsgebotes sowie der fehlenden hinreichenden Erschliessung gar nicht behandelte (angef. RRB Erw. 9).