Grenz- und Gebäudeabstände festlegen, welche die kantonalen Vorschriften unterschreiten. § 52 PBG enthält indessen keine Ermächtigung an die Gemeinden, hinsichtlich der Gebäudeabstände oder der Gebäudehöhen eigene Definitionen oder Messweisen einzuführen (vgl. EGV-SZ 1994 A 4 Erw. 4). Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Instrumentarium (Definitionen/Messweisen usw.) durch das PBG einheitlich vorgegeben wird. § 60 Abs. 5 PBG regelt, dass bei in der Höhe gestaffelten Bauten die Gebäudehöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt wird.