ZBl 2003, S. 542; VGE 1008-1010/02 vom 20.1.2005 Erw. 3.3). Vorliegend kommt der Gemeinde nicht die Kompetenz zu, eine eigene Messweise anstelle der kantonalen anzuwenden. Die Messweise der (kommunalen) Gebäudehöhe bestimmt sich nach kantonalem Recht (EGV-SZ 2006 B 8.2; § 31 PBV). § 52 Abs. 2 PBG räumt den Gemeinden zwar einen gewissen Spielraum bei der Festsetzung der kommunalen Bauvorschriften ein. So können sie weitergehende Vorschriften erlassen oder in gewissen Zonen Grenz- und Gebäudeabstände festlegen, welche die kantonalen Vorschriften unterschreiten.