delängen von je 17.10m heran, ist zudem das Giebeldreieck in ausgeprägter Weise auf der Längsseite angeordnet, was zumindest in diesem Ausmass atypisch ist. Bei dieser Ausgangslage muss deshalb ernsthaft in Betracht gezogen werden, ob sich nicht auch hier eine zurückhaltende Annahme einer Giebelfassade aufdrängt (siehe Erw. 3.3 zweiter Abschnitt), zumal der Gesetzgeber mit der Teilrevision des § 60 Abs. 3 lit. c PBG vom 19. September 2007 betreffend die Attikageschosse nur die Schmalseite den Giebelfassaden gleichstellte (siehe Erw. 3.3. in fine).