17 3.5 Unbesehen der Höhenstaffelung gilt es zu beachten, dass bei der projektierten bzw. einer möglichen alternativen (Bf-act. 11) Dachgestaltung es fraglich ist, ob ohne weiteres von einem Giebeldreieck im Sinne von § 60 Abs. 3 lit. a PBG ausgegangen werden kann. Mit den flachen Schrägdächern erscheint das formale Kriterium zwar erfüllt. Problematisch erweist sich hingegen, dass das Giebeldreieck bei einer Gebäudelänge von 38.10m (Schnittpunkte Fassade / Dachhaut liegen ca. 36m auseinander) und bei geringer Höhe (ca. 3.5m – 4.0m) eine massive Breite aufweist. Zieht man die östlichen und westlichen Gebäu-