Aufgrund der Höherstaffelung kann für den vom Regierungsrat als "Hauptfassade" bezeichneten Bereich nicht auf die bei den westlich und östlich kleineren Gebäudeteile eingezeichneten Gebäudehöhen von 7.03m bzw. 7.45m ausgegangen werden. Der Regierungsrat stellt vielmehr zutreffend fest, aus dem Plan Nr. 2012-12021 sei herauszumessen, dass die Gebäudehöhe an der südlichen Hauptfassade mehr als acht Meter betrage und das revidierte Bauprojekt den grossen Grenzabstand inklusive Mehrlängenzuschlag nicht einhalte (Katasterplan 1:200 „Flächenausgleich MLZ“ Haus B Plan Nr. 2012-12-023, rev. 29. Januar 2014). Das Haus B ist mithin ebenfalls nicht bewilligungsfähig.