3.4 Der Regierungsrat geht bei seiner Beurteilung richtigerweise von der konkret projektierten Dachgestaltung aus, was eine sachgerechte Beurteilung ermöglicht. Ein Blick auf den Fassadenplan vom (rev.) 29. Januar 2014 (Plan-Nr. 2012-12-021, Ansicht Süd) zeigt, dass er bei der kantonal geregelten Grenzabstandsbemessung in rechtlich vertretbarer Weise eine in der Höhe gestaffelte Bauweise erkennt (§ 31 PBV; siehe auch hinten Erw. 3.6). Dass den in der Höhe gestaffelten Baukörpern funktional keine eigenständige Bedeutung zukommt, ist bei der dargelegten Rechtsprechung unerheblich (siehe auch Christian Häuptli in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, Rz 35 zu § 49).