B 8.3 Erw. 4.2). Zu ergänzen ist, dass seit 1. Juli 2008 Attikageschosse und Dachbrüstungen, sofern ihre Fassaden auf der Schmalseite innerhalb eines Giebeldreiecks von 45° liegen sowie auf der Längsseite mit Ausnahme von maximal einem Drittel dieser Fassadenlänge um das Mass ihrer Höhe von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zurückversetzt sind, bei der Gebäudehöhenbemessung nicht berücksichtigt werden (§ 60 Abs. 3 lit. c PBG in der Fassung vom 19. September 2007).