16 nahme einer Giebelfassade spricht der Umstand, dass ein Attikageschoss gemäss der vorliegenden kommunalen Bestimmung (Art. 61 Abs. 2 lit. c aBauR) bei allen Fassaden um das Mass ihrer Höhe (was einer 45°-Linie entspricht) von der Fassade zurückversetzt sein muss. Eine grosszügige Bejahung des Giebelfassadencharakters könnte deshalb zu einer Benachteiligung der Attikageschosse führen (wobei aber zu beachten ist, dass die allseitige Rücksetzung des Attikageschosses vor allem auch aus ästhetischen Gründen angebracht ist, während bei gemischten Dachformen die ästhetischen Akzente anders gesetzt werden).