Hiervon zu unterscheiden ist, dass gemäss bisheriger Rechtsprechung nicht mit einer hypothetischen Gebäudehülle und hypothetischen Hauptfassaden, die auf einer konkreten Bauliegenschaft unter Einhaltung der übrigen masslichen Vorgaben möglich wären, die Gebäudehöhe ermittelt werden darf. Es geht mit anderen Worten nicht an, dass mit einem hypothetisch erweitertem Grundriss eine Dachaufbaute nur deshalb nicht mehr zur Gebäudehöhenbemessung angerechnet werden soll, weil sie wegen des hypothetischen Fassadenverlaufes noch unter der 45°-Linie zu liegen käme (VGE 1062/05 vom 15.2.2006 Erw. 4.1 = = EGV-SZ 2006 B 8.3 Erw. 4.1).