EGV-SZ 1994, Nr. 4; VGE 1028/00 vom 24. Oktober 2000 Erw. 4). Es ist davon auszugehen, dass die projektierte Dachgestaltung zu berücksichtigen wäre, wobei es grundsätzlich belanglos ist, ob sich die Dachform klar unter ein Attikageschoss oder ein Schrägdach subsumieren lässt (siehe jedoch nachfolgende Ausführungen zur Giebelfassade). Auch Mischformen oder sonst wie vom Üblichen abweichende Dachformen sind von der Anrechnung bei der Gebäudehöhenbemessung - sofern die vorgegebenen Voraussetzungen eingehalten werden - ausgenommen. Entscheidend ist, ob die geplante Dachform die 45°-Linie überschreitet oder nicht.