3.3 Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses (vgl. § 60 Abs. 2 PBG; Erw. 2.1.1). Hinsichtlich des Schnittpunktes Fassade/ Dachhaut kommt in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einerseits der in § 60 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 PBG festgelegten 45°-Linie und anderseits der Festlegung des hauptsächlichen Fassadenverlaufes und der allfälligen Abgrenzung zu einer gestaffelten Bauweise mit selbständigen Gebäudeteilen massgebende Bedeutung zu (VGE 1062/05 vom 15.2.2006 Erw. 4.1 m.H.a. EGV-SZ 1994, Nr. 4;