Die Beschwerdegegner bringen vor, dass es sich bei der Südfassade um die deutlich längere Fassade und damit die Traufseite des Gebäudes handle. Nicht entscheidend sei, ob es sich um eine gestaffelte Baute handle. Da eine traufseitige Rückversetzung des obersten Geschosses fehle, müsse die Gebäudehöhe entsprechend § 60 PBG bis hinauf zum Schnittpunkt von Fassade und Dachhaut gemessen werden, mit Ausnahme von 1/3 der Fassadenlänge. Die Gebäude-