Die Beschwerdeführer wenden ein, dass die vorliegende Dachkonstruktion bzw. das Dachgeschoss sich im maximal zulässigen Dachvolumen bewege. Der grosse Grenzabstand von 8m sei eingehalten. Es sei ein versetzt gestaltetes Dach bzw. Dachgeschoss vorgesehen, damit dieses weniger voluminös erscheine. Der Quergiebel könnte ein Ausmass von bis zu 19.05m aufweisen (im Projekt 12.65m vorgesehen) und das Dach ohne Unterbruch hinuntergezogen werden, sodass nicht mehr von einer gestaffelten Baute auszugehen sei. Das Projekt liege innerhalb der Dachverlängerung.