Für die vorliegend massgebenden Rechtsnormen kann vorab auf die Ausführungen in Erwägung 2.1.1f. verwiesen werden. 3.2 Der Regierungsrat hält fest, dass die Gebäudehöhe an der Südfassade des Hauses B nicht richtig berechnet worden sei, dass es sich um eine in der Höhe gestaffelte Baute (gemäss § 60 Abs. 5 PBG) handle, dass Art. 58 aBauR (Definition Dachgeschoss) für die Berechnung der Gebäudehöhe nicht von Relevanz sei, dass die Gebäudehöhe an der (südlichen) Hauptfassade des Hauses B mehr als 8m betrage, weshalb das (revidierte) Bauprojekt den grossen Grenzabstand (inkl. Mehrlängenzuschlag) nicht einhalte.