Es handelt sich vorliegend um eine dem dominanten Hauptbau vorgelagerte kleinere Anbaute an der Südfassade. Aus nachbarlicher Sicht verhält es sich ähnlich wie bei einem über die Fassade vorspringenden Gebäudeteil (z.Bsp. Balkone und Erker), der bis auf eine Tiefe von 1.50m abstandsprivilegiert ist (§ 59 Abs. 2 PBG). Über 1.50m tiefe vorspringende Gebäudeteile würden bei Anwendung dieser Norm den Grenzabstand der (dominanten) Hauptbaute zugunsten der Nachbarliegenschaft vergrössern (kommunalrechtlich müsste noch die Überschreitung des Fassadenlängedrittels gemäss Art. 59 Abs. 5 aBauR geprüft werden).