Es ergibt sich somit, dass der Regierungsrat im Ergebnis zutreffend von einer Grenzabstandsunterschreitung ausgeht und die Bewilligungsfähigkeit des Hauses A verneint. 2.3.4 Zu ergänzen ist, dass die abstandsrechtliche Beurteilung des auf der Südseite geplanten Anbaus, welcher keine abstandsprivilegierte Nebenbaute gemäss § 61 Abs. 1 PBG und Art. 62 Abs. 1 aBauR ist, offen bleiben kann, nachdem sich der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss nicht dazu geäussert hat und die Beschwerde bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist. In diesem Zusammenhang ist indes auf folgende Problematik hinzuweisen.