13 stände zu gelten, soweit sie masslich voneinander abweichen (siehe auch Art. 59 Abs. 3 aBauR). Dem Regierungsrat kann dagegen nicht gefolgt werden, wenn er die vom Gemeinderat akzeptierte Handhabung des Flächenausgleichs als unzulässig qualifiziert. Die der Mehrlängenberechnung zugrunde gelegte Gebäudelängenbemessung von 37.20m (Süden), 39.82m (Südosten) und 29.79m (Osten) nimmt von der betreffenden Richtung her immer auf den ganzen Gebäudekörper (Haus A) Bezug, was entsprechend grosse Mehrlängen zur Folge hat.