Dieser Umstand hat des Weiteren zur Konsequenz, dass die Grenzabstandsunterschreitung mit dem Mehrlängenzuschlag entsprechend anwächst bzw. einen grösseren Flächenausgleich verlangt. Wenn die Vorinstanzen der Bauherrschaft zugestehen, dass über die Ecken jeweils der kleinere Mehrlängenzuschlag zu messen ist (angef. RRB Erw. 6.2; Vernehmlassung des Gemeinderates vom 20.10.2014, S. 5 Mitte), so ist dies einerseits in Anbetracht des verwinkelten Grundrisses vertretbar, anderseits hat dies konsequenterweise auch für die aufgeteilten grossen Grenzab-