Vielmehr wird in diesem Fall auch über Eck der aufgeteilte Grenzabstand von 80% gemessen. Die Messung eines Grenzabstands über Eck mit 60% ist nur relevant, wenn ein Grenzabstand von 100% auf einen Grenzabstand mit 60% trifft. Demnach ist im vorliegenden Fall an der Südostecke zumindest der (kleinere) aufgeteilte grosse Grenzabstand (80% der Gebäudehöhe von 11.19m = 8.95m) einzuhalten, was vorliegend (geringfügig) nicht der Fall ist. Dieser Umstand hat des Weiteren zur Konsequenz, dass die Grenzabstandsunterschreitung mit dem Mehrlängenzuschlag entsprechend anwächst bzw. einen grösseren Flächenausgleich verlangt.