Die Gemeinde verweist sodann, im Gegensatz zu den Beschwerdeführern, zu Recht nicht auf eine gefestigte Praxis. Sinn und Zweck von § 59 Abs. 1 Satz 2 PBG ist, dass wenn zwei verschiedene Grenzabstände bei der Ecke aufeinandertreffen, über Eck der kleinere Grenzabstand gilt. Dasselbe gilt, wenn gemäss kommunaler Bestimmung ein grosser (100%) auf einen kleinen Grenzabstand (60%) trifft. Umgekehrt bedeutet die Bestimmung nicht, dass bei der gemeinsamen Ecke der Fassaden mit aufgeteiltem Grenzabstand (je 80%) über diese Ecke der kleine Grenzabstand (60%) gemessen wird. Vielmehr wird in diesem Fall auch über Eck der aufgeteilte Grenzabstand von 80% gemessen.