Für die kommunale Bestimmung im alten Baureglement wurde demnach lediglich die kantonale Bestimmung sinngemäss übernommen. Dafür spricht auch, dass die entsprechenden Art. 59 Abs. 1 und 3 aBauR im neuen Baureglement nicht mehr enthalten sind (vgl. Art. 36 nBauR). Entgegen dem Verweis der Beschwerdeführer ist im Anhang des neuen Baureglements (S. 57f.) die Bemessung des aufgeteilten Grenzabstands über Eck nicht ersichtlich. Die kantonalrechtliche Bemessung gilt auch für kommunal geregelte (aufgeteilte) grosse und kleine Grenzabstände. Die Gemeinde verweist sodann, im Gegensatz zu den Beschwerdeführern, zu Recht nicht auf eine gefestigte Praxis.