Massgebend ist vorliegend § 59 Abs. 1 Satz 2 PBG, wonach der Grenzabstand senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit dem kleineren Radius gemessen wird. Gemäss § 31 Abs. 1 PBV sind die im Gesetz geregelten Messweisen für den Erlass kommunaler Bauvorschriften verbindlich, weshalb kommunale Bestimmungen, wie vorliegend Art. 59 Abs. 3 aBauR, diesbezüglich keine eigenständige Bedeutung haben. Dazu kann auf die weiteren Ausführungen in Erwägung 3.6 verwiesen werden. Für die kommunale Bestimmung im alten Baureglement wurde demnach lediglich die kantonale Bestimmung sinngemäss übernommen.